Fragen und Antworten
Fragen und Antworten

Haben Sie noch Fragen? Hier finden Sie die Antwort auf …

1. ... allgemeine Fragen

Antwort

Unser Ziel ist es, den Verkehrslärm in lärmgeplagten Wohngebieten der Stadt St.Gallen zu reduzieren, indem wir die Höchstgeschwindigkeit in vielen Hauptstrassen senken.

Antwort

Stadt und Kanton St.Gallen setzen auf Temporeduktionen, weil andere Massnahmen in vielen Hauptstrassen der Stadt St.Gallen nicht möglich oder nicht wirksam genug sind. Als Strasseneigentümer sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, weitere Massnahmen zu ergreifen, um den Lärm zu senken: Steigen die Lärmemissionen auf einer Strasse über den Grenzwert, müssen die Behörden sogenannte «Lärmsanierungen» durchführen. Mehr Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier.

Antwort

Innerorts gilt nach Strassenverkehrsgesetz Tempo 50. Davon dürfen wir nur aus gesetzlich festgelegten Gründen, etwa Lärmschutz oder Verkehrssicherheit, abweichen. Ein Verkehrsgutachten muss Notwendigkeit, Zweckmässigkeit und Verhältnismässigkeit jeder Massnahme nachweisen. Ab 1. Januar 2023 gilt die Gutachtenpflicht nur noch für die verkehrsorientierten Strassen, zu denen fast alle Strassen mit hoher Lärmbelastung gehören. Mehr Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier.

2. ... Fragen zum Nutzen

Antwort

Vom Lärmschutz dank Temporeduktionen werden nach ersten Einschätzungen rund 18 Prozent der St.Galler Stadtbevölkerung profitieren.

Antwort

In erster Linie finanzielle, denn eine Tempoänderung erfordert neue Signale und Markierungen. Diese sind mit jedoch mit verhältnismässig geringen Kosten verbunden. Ein weiterer Nachteil ist auf bestimmten Strassen die verlängerte Reisezeit, insbesondere für den öffentlichen Verkehr, bei welchem besonders in der Phase 4 mit hohen Kosten zu rechnen ist.

Antwort

Ja. Dies haben verschiedene Untersuchungen sowie Projekte in anderen Städten gezeigt. Je schneller auf einer Strasse gefahren wird, desto grösser ist der Lärm. Neben Steigung und dem Anteil an lärmintensiven Fahrzeugen ist die Geschwindigkeit der Hauptfaktor für Strassenlärm. Eine Reduktion von 50 auf 30 km/h entspricht einer Lärmreduktion von rund drei Dezibel. Wir müssten die Verkehrsmenge halbieren, um diesen Wert durch eine Reduktion der Anzahl Fahrzeuge zu erreichen.

Antwort

Ja. Wir haben in jeder Strasse berechnet, ob die geplanten Massnahmen den Lärm tatsächlich senken. Denn die Wirksamkeit muss gegeben sein. Wir führen Tempo 30 ausserdem nur in jenen Strassen definitiv ein, in denen die Verkehrsteilnehmenden heute im Mittel schneller als 30 km/h (tatsächliche Geschwindigkeit) fahren.

Antwort

In der Nacht sind die Grenzwerte tiefer, da das Ruhebedürfnis grösser ist als am Tag. Ausserdem fahren die Verkehrsteilnehmenden in der Nacht häufig schneller, weil es weniger Verkehr und keine Staus hat. Dadurch fällt der durch die Geschwindigkeit verursachte Lärm nachts stärker ins Gewicht. Zudem ist die Vorbeifahrt einzelner Fahrzeuge mit 50km/h in der ruhigeren Nachtzeit störender als Kolonnenverkehr mit 30 km/h am Tag.

Antwort

Nein, der öffentliche Verkehr kann seine Fahrpläne nachts auch mit reduzierten Geschwindigkeiten einhalten, wie erste Untersuchungen zeigen. Wir nehmen diesen Aspekt jedoch sehr ernst und haben die Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr in jeder der vier Etappen analysiert.

Antwort

Ja. Unter anderem erhöht sich die Verkehrssicherheit: Auf Strassen mit Tempo 30 ereignen sich weniger sowie weniger schwere Unfälle. Schwächere Verkehrsteilnehmende sind sicherer unterwegs, insbesondere Fussgängerinnen und Fussgänger, Velofahrende, Kinder und ältere Personen. Schliesslich erhöht sich durch Tempo 30 die Lebensqualität entlang der Strasse.

3. ... Fragen zur Umsetzung

Antwort

Mit Signalen und Markierungen. Seitliche Hindernisse sowie Schwellen ziehen wir im Konzept «Stadttempo» nicht in Betracht. Denn die Hauptverkehrsachsen müssen ihre Funktion für den Individualverkehr und insbesondere für den öffentlichen Verkehr weiterhin erfüllen. Das gleiche gilt für Ausnahmetransporte. Auch eine Umgestaltung des Strassenraums steht im Rahmen von «Stadttempo» nicht im Raum.

Antwort

Keine. «Stadttempo» sieht lediglich Markierungen und Signalisationen vor. Es sind keine baulichen Massnahmen vorgesehen.

Antwort

Ja. Vergleichbare Projekte in anderen Städten zeigen, dass dies ausreicht, um die Geschwindigkeit auf Hauptstrassen erfolgreich zu senken. Aus Lärmschutzgründen sind also keine baulichen Massnahmen zur Verkehrsberuhigung nötig.

Antwort

Die Umsetzung erfolgt etappiert in vier Stufen und dauert mindestens bis ins Jahr 2028. Falls es zu Einsprachen kommt, kann es länger dauern. Den Zeitplan finden Sie hier.

Antwort

Ein Pilotprojekt ist nicht nötig. Denn aus fachlicher Sicht ist die Wirksamkeit von Temporeduktionen als Lärmschutzmassnahme unbestritten. Sie wurde bereits in mehreren Schweizer Städten nachgewiesen und dokumentiert. Im Rahmen von «Stadttempo» zeigen wir die Auswirkungen von Tempo 30 in jeder Strasse auf. Wir setzen nur dort Temporeduktionen um, wo die Wirksamkeit gegeben ist.

Antwort

Der elektrische Antrieb von Personenfahrzeugen wird die Lärmsituation auf Hauptstrassen nicht wesentlich verbessern. Verkehrslärm entsteht nicht nur durch den Lärm der Motoren, sondern zum grossen Teil durch das Rollgeräusch der Fahrzeuge. Bereits bei Geschwindigkeiten von etwa 20 km/h dominieren diese bei Autos den Motorenlärm schon heute. Zudem sorgen immer mehr Trends – beispielsweise Auspuffklappen, elektronische Klangverstärker, breitere Reifen oder schwerere Autos – für zusätzlichen Lärm. Auch die Verkehrszahlen steigen tendenziell an. Es ist also eher zu erwarten, dass wir auch nach einer Temporeduktion vor der Herausforderung stehen, die Lärmgrenzwerte einzuhalten. Sollte das Gegenteil der Fall sein, werden wir eine Neubeurteilung anstreben.

Antwort

Nein. Es gibt zwei Möglichkeiten, Tempo 30 zu signalisieren: Zum einen als Tempo-30-Zone ohne Fussgängerstreifen, wie wir sie von Quartierstrassen kennen. Zum anderen als Tempo-30-Strecken. Hier handelt es sich um reine Signalisationsmassnahmen. Bei «Stadttempo» setzen wir hauptsächlich wir auf Tempo-30-Strecken. Die Fussgängerstreifen werden demnach im Rahmen von «Stadttempo» nicht aufgehoben.

Antwort

Nein. Im Rahmen von «Stadttempo» führen wir keine zusätzlichen Rechtsvortritte ein.

Antwort

Die Fahrzeuge, mit Ausnahme bei Fussgängerstreifen. Fussgängerinnen und Fussgänger haben nur in Begegnungszonen mit Tempo 20 generell Vortritt.

Antwort

In unseren News informieren wir Sie zeitnah über den Fortschritt des Projekts.

4. ... Fragen zu den Kosten

Antwort

Die Baukosten sind gering, da wir die Temporeduktion ausschliesslich mit Markierungen und Signalisationen, also ohne bauliche Massnahmen, umsetzen. Zusatzkosten in der Höhe von bis zu CHF 1.1 Mio. pro Jahr erwarten wir in den Phasen 3 und 4 beim Betrieb des öffentlichen Verkehrs. Diesen Faktor untersuchen wir bei der Umsetzung genau. Die zusätzlichen Kosten für den öffentlichen Verkehr sind jedoch nicht nur auf die Temporeduktion zurückzuführen. Sie bestehen auch aus ohnehin notwendigen Aufwendungen für den längerfristigen Ausbau des öV-Angebots (Taktverdichtung) sowie für eine bessere Betriebsstabilität.

Antwort

Es kommt auf den Strassenabschnitt an. Grundsätzlich ist eine Temporeduktion eine kostengünstige Massnahme: Es entstehen einzig Kosten für Signale und Markierungen sowie allenfalls wiederkehrende Folgekosten beim öffentlichen Verkehr.

Lärmarme Beläge sind nicht teurer als Standardbeläge. Sie müssen jedoch in vielen Fällen früher ersetzt werden. Lärmarme Beläge bauen wir nur dann ein, wenn die ursprünglichen Beläge an ihrem Lebensende sind und sie sich technisch eignen.

Antwort

Wir müssen die längeren Reisezeiten sowie die Mehrkosten für den öffentlichen Verkehr gesamtheitlich betrachten. Denn auch Lärm kostet: Gesundheitliche Schäden wie Herzkreislauf-Erkrankungen infolge von Lärm verursachen in der Schweiz – neben vielen Todesopfern – Kosten in der Höhe von 1,6 Milliarden Franken pro Jahr. Lärm führt aber auch zu Mietzinsausfällen und Wertverlusten von Immobilien. Ausserdem gilt zu beachten, dass Zeitverluste durch Fussgängerstreifen, Abbiegevorgänge oder Kapazitätsengpässe bei Knoten grösser sind als jene durch Tempo 30.

5. ... Fragen zum Lärmschutz

Antwort

Wird in einer Strasse 30 statt 50 km/h gefahren, sinkt der Lärm um rund drei Dezibel (siehe Studie des Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich (UGZ) und des Bundesamts für Umwelt (BAFU)). Also gleichviel, wie wenn man das Verkehrsaufkommen halbieren würde.

Antwort

Falls wir den Verkehrslärm mit lärmarmen Belägen unter die Grenzwerte bringen können und die ursprünglichen Beläge am Lebensende sind, zieht der Kanton St.Gallen diese Massnahme im Allgemeinen einer Temporeduktion vor. In der Stadt St.Gallen sind wir mit lärmarmen Belägen aufgrund der Schneelast, Steigung und Höhenlage erst in der Testphase. Jedoch reichen auch solche Beläge meist nicht, die Grenzwerte einzuhalten. Das Konzept «Stadttempo» fokussiert daher auf Temporeduktionen, weil diese ebenfalls besonders lärmwirksam sind.

Antwort

Bei Lärmsanierungen gibt die Lärmschutzverordnung den Fahrplan an: Erste Priorität haben Massnahmen an der Quelle, also dort, wo der Lärm entsteht. Dazu gehören etwa die Reduktion von Geschwindigkeit und Verkehr sowie lärmarme Beläge. Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg – darunter Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle oder das Schliessen von Gebäudelücken – haben zweite Priorität. Als flächendeckende Massnahme sind sie nicht geeignet. Massnahmen am Gebäude, etwa Schallschutzfenster, haben dritte Priorität. Sie gelten trotz ihrer guten Wirkung als Ersatzmassnahmen. Denn Fenster werden auch mal geöffnet zum Lüften oder Kühlen.

 

Kombinierte Massnahmen kommen erst dann in Frage, wenn der Grenzwert in einer Strasse so stark überschritten ist, dass eine einzelne Massnahme nicht ausreicht.

Antwort

Es wurden bereits etliche Lärmsanierungsmassnahmen auf dem Stadtgebiet umgesetzt. Vor allem sind Tempo 30-Zonen in den Quartieren eingeführt worden. Daneben sind aber auch einzelne Lärmschutzwände gebaut worden und sehr viele Schallschutzfenster eingebaut worden. In letzter Zeit werden auch vermehrt lärmarme Beläge eingebaut.

Antwort

Lärmschutzwände sind enorm wirksam – je weiter unten das Geschoss, desto stärker reduzieren sie den Lärm.

Lärmschutzwände sind im Rahmen von «Stadttempo» nicht geplant. Das Gesetz schreibt vor, dass wir den Lärm zuerst an der Quelle, also beim Verkehr, bekämpfen. Falls eine Temporeduktion die Lärmemissionen in bestimmten Strassen nicht unter den Grenzwert senkt, werden wir jedoch weitere Massnahmen prüfen. Dies ist in der Feldlistrasse der Fall.

Mehr Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier.

Antwort

Lärmschutzwände gehören zu den Massnahmen auf dem Ausbreitungsweg. Diese kommen laut Gesetz erst dann zum Zug, wenn die Massnahmen an der Quelle, also beispielsweise Temporeduktionen oder lärmarme Beläge, nicht ausreichen. Sind die Grenzwerte immer noch nicht erreicht, werden in einem letzten Schritt Ersatzmassnahmen am Gebäude, etwa Schallschutzfenster, geprüft.

Mehr Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen finden Sie hier.

6. ... Fragen zum Verkehr

Antwort

Eine Temporeduktion hat in der Stadt St.Gallen insbesondere finanzielle Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr. Niedrigere Geschwindigkeiten können zu längeren Fahrzeiten führen. Bei Linien, auf denen die Wendezeit an der Endstation bereits heute durch Verspätungen knapp ist, wird mit der Einführung von Tempo 30 allenfalls ein zusätzliches Fahrzeug nötig. Mit den zusätzlichen Investitionen werden nicht nur die Auswirkungen von Tempo 30 auf den Busverkehr abgefedert, sondern darüber hinaus einen zusätzlichen Nutzen für die Fahrplanstabilität und Taktverdichtungen geschaffen.

Antwort

Da im Rahmen von «Stadttempo» keine zusätzlichen Rechtsvortritte eingeführt werden, ändert sich die Vortrittsituation für die Busse nicht.

Im Rahmen von «Stadttempo» werden keine zusätzlichen Rechtsvortritte eingeführt.

Antwort

Jein. Die aktuelle Rechtspraxis kann in diesem Fall tatsächlich zur Verurteilung von Fahrerinnen und Fahrern von Blaulichtorganisationen führen. Dieses Thema wird zurzeit auf Bundesebene diskutiert. Laut einem Bundesgerichtsentscheid von 2017 (BGE 143 IV 508) ist der Raser-Tatbestand jedoch nicht erfüllt, wenn die Höchstgeschwindigkeit aus rein umwelttechnischen Gründen – also beispielsweise Lärmschutz – und nicht aus Sicherheitsgründen so tief ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch Fahrzeuglenkende mit Blaulicht 70 km/h äusserst selten überschreiten. Denn sie dürfen nur so schnell fahren, als dass sie kein Unfallrisiko mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingehen (SVG Art 100 Ziff. 4).

Antwort

Ja. Denn mit Blaulicht und Sirene dürfen Rettungsfahrzeuge die signalisierte Höchstgeschwindigkeit überschreiten, sofern dies verhältnismässig ist. Rettungsfahrzeuge werden auch nicht durch bauliche Massnahmen, wie wir sie von Tempo-30-Zonen in den Quartieren kennen, behindert. Denn «Stadttempo» führt hauptsächlich Tempo-30-Strecken und nicht Tempo-30-Zonen ein

Antwort

Ja, es kann auf einzelnen Abschnitten zu längeren Reisezeiten für alle Verkehrsteilnehmenden kommen, auch für Reisende im öffentlichen Verkehr. Dies zeigen Erkenntnisse aus anderen Städten sowie unsere ersten Berechnungen. Wir erwarten jedoch keine bedeutende Zunahme von Verspätungen. Die schrittweise Umsetzung von Tempo 30 berücksichtigt insbesondere die Auswirkungen auf das Busnetz und ermöglicht ein zeitgerechtes abgestimmtes Handeln

Antwort

Aufgrund bisheriger Erfahrungen in anderen Städten rechnen wir nicht damit, dass die Autos in die Quartiere ausweichen. Grund dafür ist unter anderem, dass sich die Reisezeit nur wenig verlängert. Die Reisezeit in der Stadt wird vielmehr durch das Gesamtsystem, etwa Verkehrsknoten, bestimmt. Im Rahmen der anstehenden Verkehrsgutachten wird diese Frage trotzdem geklärt, bevor wir Tempo 30 definitiv einführen.

Antwort

Nein. Zufahrtsbeschränkungen sind keine zweckmässige Massnahme auf Hauptstrassen und grösstenteils auch nicht erlaubt. Zudem sind sie einschneidender als Temporeduktionen. Der Verkehr soll auch weiterhin über die Hauptstrassen fliessen. Begegnungszonen sind auf übergeordneten Strassen nicht erlaubt. Sie dienen in erster Linie dazu, den Strassenraum vielfältiger zu nutzen und für den Fussverkehr aufzuwerten.

7. ... Fragen zu Politik und Partizipation

Antwort

Die Strasseneigentümer sind nach Bundesrecht (USG, LSV) aus Lärmschutzgründen gesetzlich verpflichtet, Temporeduktionen nach bestimmten Kriterien zu prüfen.

Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid zur Lärmsanierung der Stadtkerndurchfahrt Zug festgehalten, dass auch auf Hauptstrassen vor der Bewilligung von Erleichterungen von der lärmrechtlichen Sanierungspflicht einzelfallweise geprüft werden muss, ob mit einer Reduktion der Höchstgeschwindigkeit eine Verbesserung der Lärmsituation erzielt werden kann (Urteil 1C_45/2010 vom 09.09.2010). Da gemäss Bundesgesetz Massnahmen an der Quelle prioritär umzusetzen sind und gemäss Rechtsprechung Hauptstrassen nicht pauschal von Temporeduktionen ausgenommen werden dürfen, kommt T30 als Lärmsanierungsmassnahme auch auf Hauptstrassen zur Anwendung.

Falls der Lärm mit lärmarmen Belägen unter die Grenzwerte gebracht werden kann und der Einsatz solcher Beläge sinnvoll ist, wird diese Massnahme im Kanton St.Gallen gegenüber einer Geschwindigkeitsreduktion bevorzugt.

Antwort

Gemäss Beschluss des Kantonsrats vom 18. September 2018 haben Lärmsanierungen an Kantonsstrassen durch raumplanerische Massnahmen sowie dem Einbau von lärmarmen Belägen zu erfolgen. Auf eine Reduktion der gesetzlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen (Abweichung von Tempo 50 innerorts) ist zu verzichten. Sind sie als einzige Möglichkeit ausnahmsweise erforderlich, darf die Leistungsfähigkeit der Strasse dadurch nicht beschränkt werden. Eine ausnahmsweise erforderliche Beschränkung der Leistungsfähigkeit einzelner Abschnitte ist im umliegenden Strassennetz mindestens auszugleichen.

Aus Kantonssicht ist Tempo 30 auf Kantonsstrassen in der Stadt St.Gallen mit dem 17. Strassenbauprogramm vereinbar.

Das 17. Strassenbauprogramm hält dazu fest:

Tempo 30 ist Ultima ratio, aber trotzdem für den Lärmschutz nötig. Die Tiefbauämter sind verpflichtet, den Lärm zuerst an der Quelle zu bekämpfen, bevor andere Massnahmen ergriffen werden. Die Massnahme lärmarmer Belag wird wenn immer möglich der Massnahme Temporeduktion vorgezogen. Es gibt aber Situationen, bei denen ein Einbau eines lärmarmen Belags nicht sinnvoll ist oder wo die Massnahme nicht ausreichend wirkt.

Antwort

Die Stadtpolizei verfügt die Temporeduktionen als Verkehrsanordnung. Tempo 30 nachts wird als Gesamtpaket publiziert, Tempo 30 permanent wird abschnittsweise publiziert. Im Rahmen der Publikation dieser Verkehrsanordnungen können Rechtsmittel ergriffen werden.

Antwort

Der Fokus beim Konzept «Stadttempo» lag darin, die Verkehrsverbände und Quartiervereine frühzeitig in den Planungsprozess einzubeziehen (Austausch von Informationen, Anforderungen, Bedürfnissen). Zum aktuellen Zeitpunkt ist eine Mitwirkung der Bevölkerung wegen des geringen Handlungsspielraums nicht angebracht.

Antwort

Der Bericht wird veröffentlicht, sobald die Vernehmlassung bei den Verbänden und Parteien abgeschlossen ist.